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Nach Pressemitteilungen aus 2011 geben die jetzigen Besitzer und gewerblichen Betreiber des TED an, dass sie die Leistungen zur Herstellung der Nutzungsfähigkeit auch bis zur Unterschutzstellung und danach als gesetzlich festgeschriebene Denkmalpflege selbst erbracht hätten; sie versuchen den Eindruck zu vermitteln, dass sie eine "bessere" Arbeit leisten würden, als die bis März 2010 tätige Interessengemeinschaft gem. e. V. Bunker-Fuchsbau und ihre Tätigkeit auch eine rein ehrenamtliche wäre. Da kein amtliches Anerkenntnis der Ehrenamtlichkeit vorliegt, ist ihr Tun rein gewerblich und bedürfte eigentlich auch verschiedener behördlicher Genehmigungen, Entrichtung öffentlicher Abgabe und Steuern usw. ....

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Meinung der "Fürstenwalder - Zeitung" v. 19. 06. 2010

Wie die jetzigen Bilder aus dem eingefriedeten Denkmalsareal "Fuchsbau" sich doch mit anderen Bildern fast gleichen ....  (u. a. m. MOZ vom 21.8.2009)

Stand 30. 4. 2010

 

 

 

 

Stand 11. 5. 2010

 

Meldung vom 09. 4. 2010 MOZ

Deutscher Bundestag Drucksache 16/14115 16. Wahlperiode 3

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm, Alexander Bonde, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/14059 –

Privatisierung von Waldflächen durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Vorbemerkung der Fragesteller :

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) verwaltet, bewirtschaftet und verkauft die bundeseigenen Waldflächen und bietet ihre Forstdienstleistungen auch anderen Waldbesitzern an. Sie sieht ihre Kompetenz dabei darin, „durch kundenorientierten und wirtschaftlichen Einsatz biologischer und technischer Ressourcen, ressortübergreifend die Nutzung, den Schutz und die Wiederherstellung von Natur und Landschaften zu sichern".

Im brandenburgischen Prenden (bei Wandlitz, Landkreis Barnim, Land Brandenburg) wurde ein Flurstück von etwa 50 Hektar Größe von der BImA an einen privaten Investor verkauft. Der neue Eigentümer schlug dort anschließend innerhalb weniger Tage so viel Holz ein, dass eine weitere nachhaltige Entwicklung des Waldes auf lange Sicht nicht mehr möglich ist. An denselben Käufer wurde ein Wald von zirka 170 Hektar Größe in Weisen (bei Perleberg, Landkreis Prignitz) verkauft und anschließend in derselben Art und Weise behandelt. Das Vorgehen dieses Käufers stand damit im Gegensatz zum oben genannten Leitbild der BImA.

Weitere ähnlich gelagerte Fälle beunruhigen die Bevölkerung in den ländlichen Regionen Ostdeutschlands. Die Sorgen, dass die Gemeinwohlinteressen durch den Staat nur unzureichend geschützt werden, nehmen zu.

1. Nach welchen Kriterien entscheidet die BImA, an welche Kaufinteressenten sie bundeseigene Waldflächen verkauft?

Die grundsätzlich öffentlich angebotenen Verkaufsobjekte der BImA werden grundsätzlich an den höchstbietenden Erwerbsinteressenten veräußert, sofern der BImA keine Gründe bekannt sind, die einem Verkauf entgegenstehen. Solche Ausschlussgründe sind zum Beispiel die erkennbare Zugehörigkeit eines Kaufbewerbers zu extremistischen Gruppen oder anderen verfassungswidrigen Vereinigungen.Drucksache 16/14115 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Sind die Kaufinteressenten für Wälder aus Bundesbesitz verpflichtet, ein verbindliches Bewirtschaftungskonzept für die Flächen vorzulegen, das die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes sichert, und wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, welche Rolle spielt dieses bei der Entscheidung zwischen verschiedenen Kaufinteressenten?

Nein. Die Kaufverträge der BImA zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken beinhalten üblicherweise keine Auflagen oder Nutzungsbeschränkungen, wohl aber Hinweise auf zu beachtende Schutzgebietsauflagen oder Ähnliches. Die Verpflichtung zur Aufstellung von Bewirtschaftungskonzepten bzw. zur Einhaltung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt sich für jeden Erwerber aus den jeweiligen Landeswaldgesetzen und anderen Rechtsgrundlagen (z. B. Naturschutzgesetze). Darüber hinaus erfolgt der Verkauf nicht zu gesetzlich festgelegten Begünstigungen, die eine Vorlage von Bewirtschaftungskonzepten rechtfertigen würden.

3. Gehört es zu den Zielen der BImA, dass die von ihr privatisierten bundeseigenen Wälder auch nach der Privatisierung nach den Regeln einer nach- haltigen Forstwirtschaft bewirtschaftet werden, und wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, mit welchen Instrumenten versucht die BImA, dies sicherzustellen?

Für die BImA ist es selbstverständlich, der Verpflichtung des § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf ihren Eigentumsflächen nach- zukommen, § 5 Absatz 5 BNatSchG zu beachten und diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 4 BNatSchG zu unterstützen. Sie trägt diesen Rahmenbedingungen durch in Fachkreisen anerkannte naturnahe Betreuungs- und Bewirtschaftungsrichtlinien besonders Rechnung. Diese Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, wie sich die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt konkret verwirklichen lässt, ist in der nationalen Biodiversitätsstrategie von der Bundesregierung ausdrücklich betont worden. Bei einer Grundstücksveräußerung werden die Rechte und Pflichten an einem Grundstück vollständig auf den Käufer übertragen. Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Verfügungsrahmens obliegt es dem Erwerber über Nutzung und Verwendung seiner Grundstücke eigenverantwortlich zu entscheiden. Eine Einflussnahme der BImA auf diese Eigentümerentscheidung würde verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten beschränken und ist daher nicht vorgesehen.

4. Verpflichtet die BImA die Käufer bundeseigener Wälder zu bestimmten Bewirtschaftungsweisen und -maßnahmen, und wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, welche vertraglichen Verpflichtungen sind das?

Siehe Antwort zu Frage 3.

5. Sofern es vertragliche Verpflichtungen gibt,

a) welche Möglichkeiten hat die BImA zu kontrollieren, ob diese auch eingehalten werden?

b) welche Möglichkeiten hat die BImA, bei Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen einzugreifen?

Entfällt, siehe Antwort zu Frage 3.Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode– 3 – Drucksache 16/14115

6. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, die Rückabwicklung des Verkaufs bei Verstößen gegen die gesetzlich vorgeschriebene nach- haltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung vertraglich festzulegen, so wie das bei Verkäufen von Flächen der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) üblich gewesen ist?

Die vertragliche Vereinbarung von Rückabwicklungsmöglichkeiten für Forstverkäufe bei Verstößen gegen die z. B. gesetzlich festgelegten Regelungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft würde einen hohen Vertrags- und Überwachungsaufwand verursachen. Im Streitfall wäre zudem jeweils im Einzelnen gerichtlich zu klären, ob die Voraussetzungen für einen solch weit reichenden „Eigentumsrückgriff" überhaupt vorliegen und welche schuldrechtlichen Ansprüche des „Rückabgewickelten" sich daraus ergeben würden. Grundsätzlich ist jeder Käufer mit dem Erwerb zur Einhaltung bestehender Gesetze verpflichtet und es obliegt der forsthoheitlichen Zuständigkeit der entsprechenden Landesbehörden, diese zu überwachen und gegebenenfalls regelnd einzugreifen bzw. zu ahnden. Die dort vorhandenen Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten von Waldbesitzern im Allgemeinen und somit auch auf das der Käufer von Forstgrundstücken der BImA werden als ausreichend angesehen.

Sanktionsmöglichkeiten wegen Verstoßes gegen Wald-, Naturschutz- und ähnliche Gesetze waren auch in den Verträgen der BVVG nicht vorgesehen. Die Überwachung der Einhaltung dieser Gesetze obliegt auch hier den zuständigen Landesbehörden. Die Rückabwicklungsmöglichkeit bei EALG-Verkäufen der BVVG wurde in § 12 der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) geregelt. Hier- bei ging es vordergründig um die Sicherung der Einhaltung des beim Kauf vor- zulegenden Betriebskonzeptes oder auch der Wahrung der Ortsansässigkeit. Dieses wurde als notwendig erachtet, da Einwirkungsmöglichkeiten vorzusehen waren, um das Ziel der begünstigten („subventionierten") Verkäufe – Schaffung neuer örtlicher Betriebsstrukturen durch günstigen Landkauf – auch nach dem Notartermin sichern zu können. Die Rückabwicklung setzt aber auch hier vor- aus, dass z. B. ein nachweislicher Verstoß gegen vertragliche Bestimmungen vorliegt. Die besonderen Bedingungen der EALG-Verkäufe in den neuen Bundesländern begründen sich in der Historie des Umganges mit ehemaligem Privatvermögen in diesen Ländern sowie des Verwertungsauftrages der Treuhand/ BVVG. Sie sind nicht mit den bundesweiten Liegenschaftsverkäufen aus dem Bestand der BImA vergleichbar. Letztere ergeben sich aus dem Inhalt und Auf- trag des Gründungsgesetzes der BImA. Dieses sieht grundsätzlich die Verwertung nicht mehr benötigter Immobilien zum vollen Wert nach der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vor, d. h. ohne Wertnachlässe oder wertbeeinflussende Einschränkungen. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn die BImA in ihren Kaufverträgen über Forstflächen obligatorische Auflagen und Beschränkungen aufnehmen würde, die über das gesetzliche vorgegebene Maß hinausgingen.

7. Hält die Bundesregierung trotz negativer Beispiele wie in Prenden an ihrer Vorgabe fest, sämtliche bundeseigenen Wälder, die nicht mehr für andere Aufgaben des Bundes benötigt werden, ausnahmslos zu privatisieren, und wenn ja, warum?

Grundlage für die Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften ist der in § 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) festgelegte gesetzliche Auftrag der BImA. Im Hinblick auf den genannten Verkauf der Waldfläche in Prenden und auch an anderen Orten ist darauf hinzuweisen, dass die dort erfolgten Holznutzungen bisher nicht von den zuständigen Landesbehörden beanstandet wurden. Drucksache 16/14115 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

8. Sieht die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass Staatswald laut Bundeswaldagentur II deutlich naturnäher bewirtschaftet wird als Privatwälder (über 10 Prozent mehr naturnahe und sehr naturnahe Wälder), eine Veranlassung, auf eine Privatisierung von bundeseigenen Wäldern im Interesse der naturnahen Waldwirtschaft generell zu verzichten, und wenn nein, warum nicht?

Ein genereller Verzicht auf eine Privatisierung von bundeseigenen Wäldern entspricht nicht dem gesetzlichen Auftrag der Bundesanstalt für Immobilien- aufgaben. Die geltenden Waldgesetze der Länder legen Anforderungen an die ordnungsgemäße Forstwirtschaft fest und sind auch für die Käufer von Forst- flächen der BImA verbindlich. Die forstpraktische Auslegung und Umsetzung der „naturnahen Waldwirtschaft" und deren Überwachung liegt entsprechend der verfassungsmäßigen Aufgabenverteilung in der Hoheit der Länder.

Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 3.

9. Ist es der BImA möglich, beim Verkauf einer Waldfläche den Anliegern dieser Fläche ein Vorkaufsrecht einzuräumen, und wenn ja, wird in der Geschäftspraxis der BImA davon Gebrauch gemacht?

Vorkaufsrechte im rechtlichen Sinne ergeben sich in der Praxis des Grundstücksverkehrs aus den gesetzlichen Regelungen (Wald-, Naturschutz-, Hochwasserschutzgesetze u. a.) sowie aus rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen und/ oder dinglichen Sicherungen im Grundbuch und werden regelmäßig erst dann wirksam, wenn ein Grundstückskaufvertrag mit einem Dritten geschlossen wurde. Ein „Recht des ersten Zugriffs" für einen Anlieger einer zur Veräußerung vorgesehenen Bundesliegenschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen.

10. Werden in den Verträgen über einen Verkauf von Wald üblicherweise auch Vereinbarungen darüber getroffen, zu welchen Konditionen der Käufer die Flächen weiterverkaufen kann, und wenn ja, wie sehen diese aus?

Die Privatisierung der Waldflächen erfolgt nach Maßgabe von § 63 BHO zum vollen Wert. Die Vereinbarung von Auflagen, die über das gesetzlich vorgegebene Maß hinausgingen, insbesondere Konditionen für den Fall der Weiterveräußerung, würden sich auf die Preisgestaltung negativ auswirken und damit den Vorgaben des BImAG und der BHO widersprechen. Allerdings unterliegt die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund- stücke privater Eigentümer der behördlichen Genehmigung durch die zuständigen Landwirtschaftsbehörden nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Hiermit verfolgt der Gesetzgeber eine Sicherung des Fortbestandes land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Sicherung der Ernährungsvorsorge der Bevölkerung sowie den Schutz von Natur und Umwelt, indem die Agrarstruktur erhalten und verbessert wird.

Wenn das so ist, wie vorstehend geschrieben, dann ständen die Rechte des gem. e. Vereins zwar einem Verkauf nicht grundsätzlich entgegen, jedoch hätten die Vereinsrechte vor dem Verkauf  "befriedigt" werden müssen !

 

Meldungen vom 30. 3. 2010

 Meldungen 24. 03. 2010

            Das es so auf uns zukommen wird, konnte man bereits beim                       "Rheinischer-Merkur" nachlesen !!!

 

... und hier der Artikel der MOZ v. 14. Oktober 2009 ...

Es steht in der Berichtigung auch nur eine Gegendarstellung des Vereins, dass inhaltlich vom Autor des Artikel trotz redaktioneller Kontrolle falsch wiedergegeben wurde noch die Tatsache, dass die OV-Aufhebung ausschließlich die Beschilderung betrifft. Die  Einschränkung der Eigentumsrechte (Betretungsverbot der unbefestigten Flächen und Wege) ist damit weiterhin gültig, bis eine Freigabe durch das zuständige Landesamt nach erfolgten Sicherungsarbeiten vorgenommen werden kann ! Das haben Verein und Eigentümerin so (s. h. diese HP in den Kopien der amtlichen Schreiben) und nicht anders schriftlich  vom zuständigen Landesamt bekommen !

Dies alles verschweigt der MOZ-Artikel, obwohl die entsprechenden Kopien der amtlichen Schreiben auch auf dieser HP nachzulesen sind !

Kein einziges Wort davon, dass nicht nur die Überschrift vom nachstehenden Artikel schlichtweg falsch ist !

Es hat keine Behörde den Darstellungen der IG gem. e. V. widersprochen !

Hat die MOZ es nötig, wissentlich so falsch zu berichten ???

Der Vorstand entscheidet unverzüglich, ob ein Anwalt mit der Einreichung der Beschwerde beim Deutschen Presserat zu beauftragen ist; es sieht sehr danach aus ...

 

 

 

 ... und hier der Artikel der MOZ v. 13. Oktober 2009 ...

 

Das soll, entsprechend nebenstehenden Artikels der MOZ, das Ergebnis der Recherche gewesen sein ?

Die Interessengemeinschaft gem. e. V. prüft derzeit die Beschwerdemöglichkeit beim Deutschen Presserat !

 

 

So berichten andere Zeitungen über die Bürgermeinung zur Arbeit des meistbietenden Käufers :   

 

7:40h, aktualisiert 22.01.09, 21:20h
«Kamp» bei Wettelrode
ALF KANDEL)
mz-web.de - Mitteldeutsche Zeitung
WETTELRODE / MZ.
Der Wald nahe Wettelrode sieht verwüstet aus. Der "Kamp" - wie das Fleckchen Erde heißt, auf das nicht nur Wettelröder derzeit mit Entsetzen schauen - sieht nicht mehr aus wie ein Wald.

Verärgerschlag in einem historischen Waldstück

So jedenfalls sieht es Bürgermeister Peter Matthes und er hat nach eigenen Angaben die Leute im Dorf hinter sich. Der "Kamp" - er befindet sich in privater Hand - wurde schon vor geraumer abgeforstet. Allerdings, so der zuständige Abteilungsleiter beim Amt für Landwirtschaft und Forsten (ALF) Süd in Weißenfels, Hartwig Jork, auf Anfrage der MZ, seien 40 Prozent des Waldvorrates auf der Fläche geblieben. Und so sei die Abholzung gesetzeskonform.
"Laut Waldgesetz hat sich der Eigentümer korrekt verhalten, aus forstfachlicher Sicht ist das, was dort passiert ist, aber unverständlich", so Jork. "Als Behörde können wir da leider nichts tun."
Und genau das bringt Bürgermeister Matthes auf die Palme. "Wenn ich privat einen Baum fällen möchte, muss ich mir das genehmigen lassen und Ersatzpflanzungen vornehmen. Warum kann ein privater Waldbesitzer tun und lassen, was er will ohne Rücksicht auf die Umwelt zu nehmen?", fragt Matthes. Zumindest wollen die Wettelröder nicht glauben, dass die Abforstung wie sie nahe des Kunstteiches geschehen ist, den Vorschriften entspricht. Da seien riesige Baumstümpfe stehen geblieben, Unmengen von Kleinholz liegt herum, die Wege rundherum seien kaum oder nicht mehr begehbar.
Machtlos ist auch die Stadt, bei der Matthes als Bürgermeister des Sangerhäuser Ortsteils Wettelrode vorgesprochen hat. Udo Michael, Leiter des Ordnungsamtes und selbst auch Wettelröder, gegenüber der MZ: "Was den 'Kamp' angeht können wir nicht handeln. Wir können lediglich dafür Sorge tragen, dass die Wege, die in städtischem Besitz sind, wieder hergestellt werden." Und, so Michael, man müsse sich wirklich die Frage stellen, ob das ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung sei. "Der 'Kamp' ist ein historisches Stückchen Wald. Jeder Wettelröder kennt den wie seine Westentasche. Dort läuft auch der Kupferschieferflöz aus und an die Oberfläche. Deshalb gibt es dort auch den Bergbaulehrpfad."
Was aber zählt: Der "Kamp" ist Privatwald, gehört Jens Grellmann aus Solingen. Und der versteht die ganze Aufregung nicht: "Was wollen die Leute? Es handelt sich hier um Privatbesitz und ich habe nichts getan, was den Gesetzen widerspricht", so der Solinger auf Anfrage der Mitteldeutschen Zeitung. Die Natur werde laut Grellmann selbst dafür Sorge tragen, dass der Wald eines Tages wieder so aussehen werde wie früher.
Er habe einigen Leuten erlaubt, sich Brennholz zu holen. Jetzt allerdings überlege er, ob er seinen Wald nicht einzäunt. "Damit verhindere ich gleichzeitig den Wildverbiss", so Grellmann, der den Wettelrödern sogar ein Angebot macht: "Die Leute können den Wald gern von mir kaufen. Das hätten sie auch schon vorher tun können, haben sie aber nicht. Und nun bewirtschafte ich ihn."
Bürgermeister Matthes bereitet derweil eine Unterschriftenaktion vor. "Irgendwie müssen wir uns doch wehren." Im Gästebuch der Rosenstadt Sangerhausen GmbH gibt es schon erste Anmerkungen zum Wald, der aus Sicht einiger Besucher keiner mehr ist. Und für Matthes steht fest: "Das kann so nicht bleiben."


In der MOZ ist am 21. 08. 2009  (Originalzeitung liegt uns vor!) ein Artikel über den "Solinger" (Herr Grellmann) als Käufer der Forstfläche   Ex-"Honecker-Bunker" von der BIMA in Prenden erschienen.

"Er" hat den dortigen Wald auch von der BIMA gekauft und jetzt schnell

abgeholzt.... Diese Geschichte wiederholt sich nun schon mehrmals !!!

Hier daneben eine Teilansicht der Seite,

 da im Internet der Artikel selbst nicht steht !

MOZ21082009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unsere jahrelange Arbeit, Material und Sponsoring soll, ohne unsere Rechte daran, so verkauft worden sein ?

 

Interessant ist beim nachfolgenden Artikel der MOZ v. 12.05.2009, dass wesentliche Dinge doch etwas "ungenau" dargestellt wurden und so der Inhalt stellenweise an der Realität deutlich "vorbei geht" !

1. Das Technische Einzeldenkmal ist kein ausschließlicher DDR-NVA-Gefechtsstand, sondern überspannt europaweit einmalig (s. h. Denkmalbeurteilung d. Landesamtes) die Betriebszeiten der Waffen-SS, NVA und Bundeswehr.

2. "Betriebskosten" sind die Kosten der Denkmalpflege, welche pflichtgemäß nach BbgDSchG der Eigentümer zu tragen hat; weder die Ämter noch die Interessengemeinschaft gem. e. V. sind in der Pflicht !

3. "Nutzungsentschädigung" heißt in Wirklichkeit z. B. für die Interessengemeinschaft, dass sie monatlich dafür bezahlen soll, dass sie ehrenamtlich für den Gemeinnutz tätig ist !

4. Bei den "Pachtverhandlungen" wurde deutlich, dass der von der BIMA ausgewählte Käufer nicht bereit ist, auch nur 1 Cent für die Denkmalpflege auszugeben (seine Worte) und nur Geld  dafür haben will, wenn die Allgemeinheit nach BbgDSchG zu Recht weiterhin Zugang haben will !

 

 

Nachfolgend  weitere frühere Pressemitteilungen:

  ¿ê


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... und so sah das noch 2005 aus, als die BIMA eifrig einen Nutzer suchte und das nun von Dritten geöffnete Bauwerk (ohne Beleuchtung, ohne ausreichenden Sauerstoff für Besucher, verschimmelt und teils voll Dreck und Beton gekippt) zur Nutzung Vielen anbot ...  Doch so konnte es keiner nutzen, weil wegen der enormen Gefährdung für die Öffentlichkeit bei Führungen durch den unterirdischen Teil des Bauwerks es so eben nicht nach geltenden Sicherheitsvorschriften nutzbar war ! ! !

 

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